Voraussetzungen für den Klimageschwindigkeitsbonus
Der Klimageschwindigkeitsbonus von aktuell 16 % unterstützt selbstnutzende Eigentümer beim Austausch bestimmter älterer, noch funktionsfähiger Heizungsanlagen.
Voraussetzungen sind insbesondere:
Die geförderte Wohneinheit wird zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst genutzt und ist Haupt- oder alleiniger Wohnsitz.
Die bisherige Heizung gehört zu den förderfähigen Heizungsarten. Bei zentralen Gas- und Biomasseheizungen muss die Anlage mindestens 20 Jahre alt sein.
Die alte Heizungsanlage wird fachgerecht demontiert und entsorgt.
Die neue Heizungsanlage erfüllt die technischen Förderbedingungen.
Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften gelten besondere Regelungen. Der Bonus für die selbstgenutzte Wohneinheit wird dort gegebenenfalls über einen gesonderten Zusatzantrag beantragt.
Der Bonus reduziert sich ab dem 1. Februar 2027 halbjährlich um vier Prozentpunkte und entfällt ab dem 1. August 2028.
Einkommensbonus – zusätzliche Förderung für selbstnutzende Eigentümer
Der Einkommensbonus unterstützt Haushalte mit geringerem zu versteuerndem Einkommen. Je nach Einkommenshöhe sind zusätzlich 10 %, 30 % oder 40 % Förderung möglich.
Für die Berechnung zählt grundsätzlich das durchschnittliche zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen des zweiten und dritten Jahres vor der Antragstellung. Bei Anträgen im Jahr 2026 sind dies die Jahre 2023 und 2024.
Berücksichtigt werden die nach den KfW-Bedingungen relevanten Eigentümer sowie Ehe-, Lebens- oder Partner aus eheähnlichen Gemeinschaften.
Für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen, kindergeldberechtigten Kind erhöht sich die Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.
Der Einkommensbonus wird ausschließlich für die selbstgenutzte Haupt- oder alleinige Wohneinheit gewährt. Die erforderlichen Nachweise, insbesondere Einkommensteuerbescheide, müssen im Rahmen des Förderverfahrens eingereicht werden.